
Das Team von Workshop Software wünscht Ihnen und Ihren Familien
Frohe Weihnachten, schöne Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026!
22. Dezember 2025

Das Team von Workshop Software wünscht Ihnen und Ihren Familien
Frohe Weihnachten, schöne Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026!
17. Dezember 2025
Wichtige Informationen zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung in Bremen: Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung (Az. 2344/001 vom 1. Dezember 2025).
Was ändert sich rechtlich? Ab dem 1. Januar 2026 wird das Dienstregister I (DR I) in der Freien Hansestadt Bremen nicht mehr geführt. Stattdessen wird auf ein einheitliches Dienstregister umgestellt.
Wie unterstützt Sie die Software dabei? Damit dieser Übergang für Sie so reibungslos wie möglich verläuft, bietet Ihnen das Gerichtsvollzieher-Programm ab der Version 3.3.1612 eine hilfreiche neue Funktion: Sie können alle offenen Zustellungen (Akten ohne verzeichneten Geldeingang) automatisch in das neue Dienstregister 2026 übernehmen. Der technische Ablauf ähnelt dabei stark der Funktion „Vortragen gemäß 6-Wochenfrist“, die Ihnen sicher bereits vertraut ist.
Anleitung zur Umstellung
Bitte führen Sie die Übertragung erst durch, wenn Sie das Dienstregister I tatsächlich abschließen möchten. Wir bitten Sie, dabei folgende Schritte genau einzuhalten:
Alle wesentlichen Details zu den Änderungen haben wir für Sie in dem beigefügten Dokument „Start in eine neue Phase ohne Dienstregister I.PDF“ zusammengefasst.
Zusätzlich bieten wir am 18. Dezember 2025 eine Schulung per Videokonferenz an. Dort werden wir Ihnen den praktischen Ablauf und die Arbeitsschritte live demonstrieren. Keine Anmeldung nötig: Sie können sich einfach zum Termin dazuschalten. Unsere Anwender in Bremen haben einen Einladungs-Link per Email erhalten.
09. Dezember 2025
Zur Vorbereitung und Durchführung des Jahresabschlusses bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte:
Vorbereitung:
Kontrollieren Sie im Bereich KASSENBUCH / ABSCHLÜSSE / KORREKTUR JAHRESTABELLE, ob dort Ihre Monatsabschlüsse richtig und vollständig vorhanden sind. Aus dieser Tabelle wird später die Schlusszusammenstellung für das Kassenbuch II aller Abschlüsse gebildet.
Am Tag, an dem Sie den Jahresabschluss vornehmen fertigen Sie bitte eine separate Datensicherung an und verwahren diese bis mindestens Ende Januar auf!
Bitte führen Sie den Jahresabschluss nur mit einem gestarteten Programm durch. Sollten Sie im Netzwerkbetrieb mit mehreren gleichzeitig gestarteten Programmen arbeiten, beenden Sie vor der Durchführung des Jahresabschlusses alle Instanzen des Programms ausser einer, so dass das GV-Programm nur einmal innerhalb des Netzwerks gestartet ist.
Für das Bundesland Bremen bitten wir um besondere Beachtung des Jahresabschlusses für das DRI.
Die Abschlüsse müssen zwingend in dieser Reihenfolge gemacht werden: DR-I (*)-> DR-II -> KB-I -> KB-II (*) falls dies separat geführt wird, da alle offenen Seiten des DR-I noch im KB-II aus 2025 verbucht werden.
Dienstregister I – Separates Dienstregister:
Sofern Sie das Dienstregister I separat führen, bitten wir Sie zu kontrollieren, ob noch Seiten in das KBII übernommen werden können oder sollen. Den Jahresabschluss nehmen Sie über das Menü REGISTER / DIENSTREGISTER I / JAHRESABSCHLUSS vor.
Sollten Sie in einem Bundesland wohnen, wo das Dienstregister I im Dienstregister II geführt wird (wie z.B. Bayern, Sachsen, Hessen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen) brauchen Sie dies nicht vorzunehmen. Sie können hier direkt zum Punkt Dienstregister II springen.
Bitte beachten Sie, dass beim Jahresabschluss weiterhin Geldeingänge gebucht werden (Vortragen gemäß der 6 Wochenfrist). Nur Neueintragungen in das Dienstregister I werden unter dem Jahr 2025 nicht mehr möglich sein. Neue Akten müssen dann unter dem Dienstregister I 2026 erfasst werden.
Wie oben beschrieben, bewirkt der Jahresabschluss nur den Vermerk, dass das Dienstregister I mit dem Datum geschlossen wird und fragt Sie, ob Sie schon das Deckblatt DR I gedruckt haben möchten. Sollten Sie hier versehentlich auf NEIN geklickt haben, so können Sie den Druck über das Menü DRUCKEN / TITELBLATT DR DRUCKEN nachträglich vornehmen.
09. Dezember 2025
Bundeszentralamt für Steuern: Nach dem massive Änderungen am Portal des BzSt. vorgenommen wurden, haben wir das automatisierte Erstellen von Anfragen und auch den Abruf der Ergebnisse an die neuen Gegebenheiten angepasst. Wir weisen hiermit darauf hin, dass die Ergebnisse auf Anfragen nur sehr schleppend zu Stande kommen. Das ist ein Problem des Portals und kann von uns nicht beeinflusst werden.
Einzelabruf von Anfragen beim BzSt.: Der Einzelabruf von Ergebnissen zu einer Akte wurde abgeschaltet, es werden nur noch Gesamtergebnisse aller laufenden Anfragen abgerufen und den jeweiligen Akten zugeteilt.
Abschaffung des DR-I in Bremen: Zum Jahreswechsel wird das Dienstregister I in Bremen nicht mehr separat geführt. Die notwendigen Anpassungen zum Umstieg sind im GV-Büro-System integriert.
Weitere Verbesserungen und Korrekturen in diesem Update werden wie immer erklärt im Changelog.
01. Oktober 2025
Ab dem 9. Oktober 2025 besteht für alle europäischen Kreditinstitute die Pflicht zur Einführung von Echtzeitüberweisungen zusätzlich zu den bisherigen SEPA-Überweisungen. Wir möchten Sie über die Auswirkungen und über die sog. Empfängerprüfung informieren.
Erhöhte Sicherheit durch Empfängerprüfung
Zur Steigerung der Sicherheit im Zahlungsverkehr führen die Banken eine automatische Empfängerüberprüfung (VerificationofPayee– VoP) durch. Bei diesem Verfahren wird der angegebene Name des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN abgeglichen.
Hinweise zur Nutzung im Gerichtsvollzieher Programm
Für eine korrekte Abwicklung im Gerichtsvollzieher-Programm ist es erforderlich, den entsprechenden Kontoinhaber im Feld Name1 (Registerkarte ZAHLUNGSWEGE, Liste der Überweisungen oder Lastschriften) zu erfassen.
Empfehlung zur Datensicherung
Da uns aktuell keine bundeseinheitlichen Richtlinien vorliegen, die klarstellen, ob eine Bank im Fehlerfall die gesamte Überweisungsliste ablehnt oder nur die einzelne fehlerhafte Überweisung nicht ausführt, empfehlen wir dringend:
Ihre Wahlmöglichkeiten bei Überweisungen
Als Kontoinhaber haben Sie weiterhin die Wahl zwischen der Standard-Überweisung und der neuen Echtzeitüberweisung. Bitte beachten Sie, dass das Gerichtsvollzieher-Programm aktuell die Standard-Überweisung nach dem SEPA-Standard unterstützt.
Neue gesetzliche Vorgaben
Die Geldinstitute sind verpflichtet, die Echtzeitüberweisungen kostenfrei, rund um die Uhr und ohne zusätzliche Betragsobergrenzen anzubieten.
Die Deutsche Post hat angekündigt, die Entgelte für verschiedene Dienstleistungen zu erhöhen. Diese Anpassungen seien erforderlich, um gestiegene Kosten für Transport, Personal und Infrastruktur auszugleichen. Damit erhöhen sich zukünftig die Postentgelte für eine POSTZUSTELLUNG - KV 701.
Die neuen Preise treten ab 01.07.2025 in Kraft. Der Preis erhöht sich von derzeit 3,45 auf 5,62 EUR.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internet-Seite der Deutschen Post:
https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag/pza-juli-2025.html
Sollten Sie oder Ihr Amtsgericht einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, so können Sie im Menü EXTRAS / OPTIONEN und dort bei KOSTENRECHNUNG den Wert für die KV 701 individuell eingeben. Diese Eingabe hat Vorrang in Bezug auf das Kostenverzeichnis.
Wir werden das Kostenverzeichnis am Stichtag auf den neuen Wert umstellen. Sollte das automatische Update nicht erfolgreich sein und die neuen Preise werden nicht angezeigt, bitten wir Sie, einmal den Menüpunkt ? / DATENABGLEICH ERZWINGEN aufzurufen, um das Datenbankupdate zu laden.
Bitte reichen Sie Ihre Zustellungen rechtzeitig ein, damit eine evtl. benötigte Einlieferungsliste passend zu den Entgelten steht.
01. Juni 2025
Das Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025) wurde am 10.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 01.06.2025 werden die Zwangsvollstreckungsakten automatisch mit der neuen Option versehen, dass für diese Akten das neue Kostenrecht angewendet werden soll (siehe Screenshot unten). In der Übergangsphase können Sie diese Einstellungen nach Bedarf manuell ändern, um dem tatsächlichen Status gerecht zu werden und nicht vom Eingangsdatum abhängig zu sein.

In den Zustellungsakten entfällt diese Option. Hier wird nach dem Eingangsdatum der Zustellung geprüft und entsprechend das neue Kostenverzeichnis angewandt.
Im Menü STAMMDATEN / KOSTENVERZEICHNIS AB 2025 finden Sie die einzelnen Werte. Außerdem haben wir eine Excel-Tabelle zusammengestellt, die die alten und neuen Werte übersichtlich darstellt.
Mit Einführung des Gesetzes wurde ein eigener Gebührentatbestand für die elektronische Zustellung geschaffen: KV 101 - 8,00 EUR. Hierzu haben wir in der Zustellungsmaske entsprechend die Möglichkeit geschaffen, diese auszuwählen.
Durch die Erhöhung der Gebühren ändert sich auch entsprechend die Auslagenpauschale. Bitte beachten Sie, dass bei einer Zustellung z.B. an zwei oder mehrere Drittschuldner die Auslagenpauschale weiterhin nach DB-GvKostG Zu § 2 berechnet wird und nicht nach den entstanden Gebühren.
Die Protokolle wurden dahingehend angepasst, dass sich die bisherige postalische KV Nummer 101 auf die KV 102 ändert; die Beglaubigungsgebühr von KV 102 auf die KV 103.
Die Module Ratenzahlung, Nachrichten oder Kostenrechnung Außendienst holen sich die neuen Euro Beträge nach Eingabe der KV Nummern. Sollten Sie in einem Nachrichtentext eine Berechnung gespeichert haben, so bitten wir Sie, diese zu prüfen und ggf. zu ändern. So wird z.B. häufig verwendet: Die Gesamtforderung beträgt «Wert14:w+5,28 »Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO), sofern diese von der Gläubigerin beantragt wurden. Der Euro-Betrag wäre hiermit zu ändern auf 5,76 EUR.
19. Dezember 2024
Der Gerichtsvollzieher hat nach § 71 Abs. 1 der bundesweit abgestimmten Verwaltungsvorschrift Gerichtsvollzieherordnung ( GVO ) eine Jahresübersicht über seine Geschäftstätigkeit nach dem amtlichen Vordruck GV 12 zu führen. Dieser amtliche Vordruck ist jedoch seit den 1990er Jahren nicht mehr bundeseinheitlich und liegt heute in der Zuständigkeit der Vordruckstellen der einzelnen Länder. Dem entgegen zu Wirken versuchten die Landesjustizverwaltungen erfolgslos zeitweise wieder zu einer einheitlichen Datenerhebung zurückzukehren. Die Justizverwaltungen haben ohne die Landesjustizverwaltungen Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Saarland unter Federführung der Landesjustizverwaltung Sachsen-Anhalt eine Arbeitsgruppe gebildet, die eine die Anforderungen einer modernen Landesjustizverwaltung berücksichtigende neue GV 12 erarbeitet hat. Am 16. Mai 2022 haben Vertreter aller Landesjustizverwaltungen den Vorschlag in Hannover besprochen und die neue Bundeseinheitlichkeit beschlossen.
Wir haben eine Ausfüllanleitung vorbereitet, die Sie beim Führen der neuen Geschäftsstatistik unterstützen soll und beispielhaft die Anwendung im GV-Programm zeigt:
Ausfüllanleitung GV12 für das GV Büro System
Gleichzeitig bieten wir die offizielle Ausfüllanleitung "Übersicht über die Geschäftstätigkeit GV12" als Referenzdokument zur Ansicht an:
Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV12)
Bitte beachten Sie, dass Sie mindestens die Version 3.3.1562 vom 18.12.2024 des GV Büro Systems installiert haben müssen, um die aktuellen Kennziffern ab dem neuen Jahr verwenden zu können!