Informationen zum neuen GVKostG - Workshop Software GmbH

Informationen zum neuen GVKostG

01. Juni 2025

Das Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025) wurde am 10.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.06.2025 werden die Zwangsvollstreckungsakten automatisch mit der neuen Option versehen, dass für diese Akten das neue Kostenrecht angewendet werden soll (siehe Screenshot unten). In der Übergangsphase können Sie diese Einstellungen nach Bedarf manuell ändern, um dem tatsächlichen Status gerecht zu werden und nicht vom Eingangsdatum abhängig zu sein.

GVKostG screenshot

In den Zustellungsakten entfällt diese Option. Hier wird nach dem Eingangsdatum der Zustellung geprüft und entsprechend das neue Kostenverzeichnis angewandt.

Im Menü STAMMDATEN / KOSTENVERZEICHNIS AB 2025 finden Sie die einzelnen Werte. Außerdem haben wir eine Excel-Tabelle zusammengestellt, die die alten und neuen Werte übersichtlich darstellt.

Mit Einführung des Gesetzes wurde ein eigener Gebührentatbestand für die elektronische Zustellung geschaffen: KV 101  -  8,00 EUR. Hierzu haben wir in der Zustellungsmaske entsprechend die Möglichkeit geschaffen, diese auszuwählen. 

Durch die Erhöhung der Gebühren ändert sich auch entsprechend die Auslagenpauschale. Bitte beachten Sie, dass bei einer Zustellung z.B. an zwei oder mehrere Drittschuldner die Auslagenpauschale weiterhin nach DB-GvKostG Zu § 2 berechnet wird und nicht nach den entstanden Gebühren.

Die Protokolle wurden dahingehend angepasst, dass sich die bisherige postalische KV Nummer 101 auf die KV 102 ändert; die Beglaubigungsgebühr von KV 102 auf die KV 103.

Die Module Ratenzahlung, Nachrichten oder Kostenrechnung Außendienst holen sich die neuen Euro Beträge nach Eingabe der KV Nummern. Sollten Sie in einem Nachrichtentext eine Berechnung gespeichert haben, so bitten wir Sie, diese zu prüfen und ggf. zu ändern. So wird z.B. häufig verwendet: Die Gesamtforderung beträgt «Wert14:w+5,28 »Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO), sofern diese von der Gläubigerin beantragt wurden. Der Euro-Betrag wäre hiermit zu ändern auf 5,76 EUR.