Abschaffung des Dienstregister I - Workshop Software GmbH

Abschaffung des Dienstregister I

14. Dezember 2023

Abschaffung des Dienstregister I

Unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Neuregelung des § 2b UstG, die zugleich die Notwendigkeit der Erfassung von aufgrund Unzuständigkeit weiterzuleitenden Zustellungsaufträgen (§§ 16, 20 GVO) betrifft, wurde in NRW eine Arbeitsgruppe gebildet, deren Beratungen zur Abschaffung des Dienstregisters I geführt haben. In den Bundesländern Hamburg und Niedersachsen führten ebenfalls Gespräche dazu, das Dienstregister I zu Beginn des Jahres 2024 abzuschaffen. Das Bundesland Baden-Württemberg stellt dabei eine Sonderregelung dar: hier kann das Dienstregister I mit einer Sondergenehmigung weitergeführt werden.

Als wesentliches Ergebnis wurde festgehalten:

  • Ab dem 1. Januar 2024 wird in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen kein DR I mehr geführt. Vielmehr sind auch reine Zustellungsaufträge und Protestaufträge in das Dienstregister II (DR II) einzutragen. Im Bundesland Baden-Württemberg kann das separate Dienstregister mit einer Sondergenehmigung weitergeführt werden.
  • Für jeden isolierten Zustellungsauftrag ist eine Kosten- und Zustellungsdokumentation zu führen.
  • Für das Bundesland NRW gilt zusätzlich: Stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher im Fall der Zustellung von gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ihre oder seine Unzuständigkeit nach § 16 GVO fest, so kann eine Eintragung in das Dienstregister unterbleiben.

Eine Synopse der Vorschriften finden Sie z.B. für das Bundesland NRW hier.

Ergänzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gerichtsvollzieherordnung und zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher können Sie hier nachlesen.

 

Daraus ergeben sich folgende Änderungen innerhalb des Gerichtsvollzieher Büro Systems:

  • Abweichend von Nr. 10 der Anleitung zum DR I werden bei Schließung des DR I des Jahres 2023 zum 31. Dezember 2023 alle Seiten abgeschlossen und die Seitensummen in das Kassenbuch II (KB II) des Jahres 2023 übernommen.
  • Die beim Jahreswechsel im DR I 2023 noch offenen Vorgänge werden (automatisiert) in das DR II des Kalenderjahres 2024 übertragen. (siehe hierzu die Dokumentation "Hinweise zum Jahresabschluss")
  • Für alle derart übertragenen Vorgänge ist eine Kosten- und Zustellungsdokumentation (s.o. GV 1) zu führen. Muster für das Bundesland NRW hier anschauen!
  • Bezüglich der übertragenen Vorgänge ist eine Bereinigung vorgesehen, d.h. innerhalb dieser Akten werden die statistisch erfassten Zustellungen nicht erfasst bzw. in die dazu gehörigen Spalten übertragen.  


Welche Änderungen ergeben sich mit der Zusammenführung?


Die Erfassung von Zwangsvollstreckungsaufträgen bzw. Zustellungsaufträgen wird durch die Funktionstaste F9 geregelt. Wenn Sie das Register im Programm öffnen wird Ihnen die nächste freie Dienstregisternummer angezeigt. Hier wird weiterhin entweder DRI oder DRII angezeigt, so dass Sie wissen, welche Eingabemasken mit Bestätigung durch Drücken der ENTER-Taste erscheinen werden. Mit der Funktionstaste F9 schalten Sie dies jeweils um.

Beispiel für Zwangsvollstreckung:

dri zwangsvollstr

 

Beispiel für Zustellungen:

dri zustell


Die Erfassungsmasken sind weiterhin so vorhanden, wie Sie sie bisher kannten. Daher besteht keine Veränderung bei der Erfassung von Aufträgen.

 

Der Ausdruck des Dienstregisters entspricht den Vorgaben:

dri vorgabengv2

 

Zur Anlage Nr. 8 zu DR II:

Aufträge, die ausschließlich auf Zustellungen (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, vorläufige Zahlungsverbote usw.) gerichtet sind, werden in Spalte 4a erfasst.

Somit ergibt ein Ausdruck:

dri ausdruckdr2

 

Das Suchen der Parteien wird am Anfang mit der Funktionstaste F6 (Zustellungsaufträge) nicht möglich sein, da die Zustellungsaufträge bis dahin noch nicht im Register erfasst wurden. Daher verwenden Sie stattdessen die Funktionstaste F3 – Suche in den Stammadressen. Spezialfunktionen wie Übersicht der offenen Kosten für die erfassten Zustellungsaufträge sind weiterhin vorhanden und können verwendet werden.

Die Verbuchung der eingenommenen Gelder für Zustellungsaufträge erfolgt wie bisher bei den Zwangsvollstreckungen. Sofern Sie die Kosten per Nachricht angefordert haben, stehen diese im Kassenbuch zur Verfügung und können mit der Eingabe der Dienstregisternummer verbucht werden. Alte Lastschriftlisten stehen jedoch nicht zur Verbuchung zur Verfügung, neu erstellte Listen hingegen schon. Die neuen Listen können gemischt mit Zustellungsaufträgen oder Zwangsvollstreckungsaufträgen sein.

Für jeden isolierten Zustellungsauftrag ist eine Kosten- und Zustellungsdokumentation zu führen: Diese Dokumentation finden Sie im Menü FORMULARE / PROTOKOLLDRUCK unter der Bezeichnung GV1a / GV2a KOSTEN-ZUSTELL-DOKUMENTATION.