Zum Jahresende überschlagen sich die Entwicklungen zu diversen Gesetzesvorhaben, so auch die Einführung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand nach § 2b UStG.
Am 2. Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet und am 16. Dezember vom Bundesrat genehmigt. In diesem Gesetz ist die Verschiebung der Einführung der Umsatzsteuer um 2 Jahre u.a. auch beim Gerichtsvollzieher enthalten. Das bedeutet, dass die Vorschriften hierzu erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden. Dies wurde mittlerweile von allen 16 Bundesländern bestätigt.
Gleichzeitig hat man sich aber auch darauf verständigt, dass man die neuen Layouts des Dienstregister I und Kassenbuch II mit den entsprechenden Veränderungen und den neuen Vorgaben der GVO einführen will. Somit werden die Gerichtsvollzieher/innen in den Bundesländern neue Spaltenbezeichnungen und Abrechnungsscheine erhalten, die jedoch auf Grund der Verschiebung in den kommenden 2 Jahren nicht auszufüllen sind. Wir haben daher die schon fertig programmierten Programmfunktionen, die sehr kurzfristig wegen der zuvor geplanten Einführung vorgenommen worden sind, wieder entfernt bzw. deaktiviert, so dass Sie wie gewohnt weiter arbeiten können. Somit haben auch wir mehr Zeit, um das geplante Konzept der Einführung der Umsatzsteuer mit etwas mehr Ruhe fertigzustellen.
Wegen der Übernahme der neuen Layouts gemäß der Vorgaben der GVO ist es deshalb nun aber besonders wichtig, dass Sie den Jahresabschluss noch in diesem Jahr 2022 vornehmen. Am 2. Januar 2023 werden wir ein Update bereitstellen, dass die neuen Vordrucke beinhaltet. Daher kann der Jahresabschluss des Jahres 2022 nicht mehr vorgenommen werden, sobald das neue Update für 2023 vom 2. Januar installiert wurde!
Daraus ergibt sich somit folgende Vorgehensweise für Sie: Führen Sie einen Jahresabschluss für 2022 rechtzeitig im Jahr 2022 durch, spätestens am 31.12.2022. Installieren Sie dann das neue Update ab dem 2. Januar und erfassen dann Buchungen im KB II und im Dienstregister I. Neuerfassungen für Zwangsvollstreckungen sind davon nicht betroffen, diese können wie gewohnt auch nach dem Jahresabschluss vorgenommen werden.
Vielen Dank!
Ihr Team von Workshop Software