Im Bundesland Nordrhein-Westfalen galt seit der Einführung der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die Pflicht zur Verwendung einer fortgeschrittenen Signatur für Eintragungsanordnungen nach § 882d Abs.1 Satz 3 ZPO. Dies wurde nun geändert; ab sofort soll die fortgeschrittene Signatur nicht mehr verwendet werden:
Im Rahmen der technischen Umsetzung der Gesetzesnovellierung „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ ist mit Vertretern der Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) Einvernehmen erzielt worden, dass die Eintragungsanordnungen nach § 882d Abs.1 Satz 3 ZPO im Hinblick auf die darin enthaltenen personenbezogenen Schuldnerdaten wenigstens mit einer fortgeschrittenen Signatur an das Schuldnerverzeichnis NRW übermitteln werden sollen. (...)
Nach zahlreichen Gespräche und einem langwierigen Abstimmungsprozess konnte mit der LDI nunmehr Einvernehmen erzielt werden, dass auf die Verwendung einer fortgeschrittenen Signatur bei der elektronischen Übermittlung von Eintragungsanordnungen ebenfalls verzichtet werden kann.
Eine Änderung der Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wurde bereits veranlasst. Eine Veröffentlichung erfolgt in Kürze.
Wir haben diese "Abschaltung des Signaturerfordernisses bei der elektronischen Übermittlung von Eintragungsanordnungen" für das GV Büro System bereits vorgenommen. Ab sofort werden die Eintragungsanordnungen, die Sie über das GV Büro System einstellen, nicht mehr mit der fortgeschrittenen Signatur versehen. Auf Ihrer Seite besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf! Sollten sich die Vorschriften diesbezüglich wieder ändern, werden wir die Einstellungen kurzfristig wieder anpassen können und werden Sie zeitnah informieren.