Durch die Verwaltungsvorschrift 2442/0354 vom 26.07.2019 über Zusatzbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung werden Vorschriften bzgl. der Funktionsbezeichnung der Gerichtsvollzieher/innen eingeführt, die zum 1. September 2019 in Kraft getreten sind und wie folgt lauten:
Abweichend von § 37 GVO führt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher den Schriftverkehr und elektronischen Rechtsverkehr unter der Funktionsbezeichnung „Gerichtsvollzieherin" oder „Gerichtsvollzieher“.
Unterhalb Ihrer Unterschrift darf jedoch weiterhin die Bezeichnung Obergerichtsvollzieher bzw. Obergerichtsvollzieherin vermerkt sein. In unserem Lehrvideo möchten wir Ihnen einen Weg zeigen, wie Sie diese Vorschrift im GV Büro System umsetzen können.