Am Dienstag, den 23. Mai nahmen wir auf Einladung des Justizministeriums NRW an einer Besprechung zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte teil, um die Entwicklungen in diesen Bereichen zeitnah für unsere Anwender umzusetzen und an der Gestaltung der Umsetzung des Gesetzes mitzuwirken.
Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung der Justizbeitreibungsverordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016 sind einige Änderungen in der Zivilprozessordnung einhergegangen, die u.a. Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich der Gerichtsvollzieher haben. Nach diesem Gesetz können ab dem 1. Januar 2018 nunmehr auch Aufträge durch Dritte elektronisch direkt an die Gerichtsvollzieher erteilt werden.
Nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3786) ist auch jetzt bereits eine elektronische Antragsstellung über die Geschäftsstelle des Gerichts (Gerichtsvollzieherverteilerstelle) möglich, sofern der elektronische Rechtsverkehr durch Rechtsverordnung bei den Gerichten eröffnet worden ist (!).
Es ergeben sich somit zwei Konstellationen, in denen der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend ab dem 1. Januar 2018 per Gesetz eröffnet ist:
a) Erteilung des Auftrages unter Mitwirkung der Geschäftsstelle des Gerichts (Gerichtsvollzieherverteilerstelle) gem § 753 Abs. 2 ZPO
b) Erteilung des Auftrages unmittelbar beim Gerichtsvollzieher gem. § 753 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130a ZPO
Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Gerichtsvollzieher betrifft zunächst nur den Posteingang. Eine über den bisher praktizierten Versand elektronischer Dokumente hinausgehende Verpflichtung der Gerichtsvollzieher zur elektronischen Versendung besteht noch nicht!
In der Besprechung mit Vertretern des Justizministeriums NRW wurde die gesetzliche Grundlage erörtert und weitere Maßnahmen zur Umsetzung diskutiert. So wurde weiterhin festgestellt, dass laut § 753 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 130a Abs. 3 Nr.1 ZPO in der ab 01. Januar 2018 gültigen Fassung auch der Postfach- und Versanddienst „De-Mail“ ein sicherer Kommunikationsweg ist und die Gerichtsvollzieher diesen somit - zunächst auf Posteingangsseite - ebenfalls als Empfangsmöglichkeit anbieten müssen. (Siehe hierzu auch unseren früheren Beitrag!) Im Gespräch waren verschiedene Konstellationen, wie dieser zu nutzen sei: Entweder durch den Gerichtsvollzieher direkt, indem dieser ein eigenes Postfach unterhält, oder durch die Einrichtung von Verteilerstellen, die ggf. eine Umsetzung des De-Mail-Eingangs an das EGVP-Postfach vornehmen könnten.
Damit im Zusammenhang wurden weitere Details besprochen, z.B. die Umsetzung der Empfangsbestätigungen, Signaturen, Datensicherheit und Datenschutz sowie die Umsetzung der Auftragsdetails in XJustiz.
Weitere Sitzungen dieser Arbeitsgruppe werden in Kürze folgen, um die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bis zum 1. Januar 2018 erfolgreich einzuführen. Mit der Einführung der elektronischen Akte hingegen wird nicht vor dem Jahr 2022 gerechnet. Hierzu liegen bis heute noch keine hinreichenden konzeptionellen Entwürfe für die Umsetzung beim Gerichtsvollzieher vor.
Natürlich werden wir weiterhin an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teilnehmen und Sie zeitnah über Neuigkeiten unterrichten!