Laut den Ausführungsbestimmungen zur Nutzung von EDV-Technik im Gerichtsvollzieherbüro vom 01.08.2015 hat der Gerichtsvollzieher im Bundesland Hessen unter Abschnitt VI Geschäftsprüfung eine Übersicht alle erfolgten Datensicherungen und Rückspeicherung vorzulegen.